So, klar, wir wissen es ja alle: Den Bundestrojaner gibt es ja nicht, wie Herr Bosbach von der CDU nicht müde wird, zu erklären. Dann nennen wir das Teil einfach mal “Landestrojaner”, denn es ist zumindest schon mal klar, dass die Bayern das Ding eingesetzt haben (Heise) und dass internationale Geheimdienste sicherlich schon mitbekommen haben, was da läuft, denn die Kommunikation findet über einen Server in den USA (sic!) statt. Ein Schelm, wer dahinter Absicht vermuten würde…
Wie dem auch sei, das Problem ist doch ein anderes: Das Bundesverfassungsgericht hat enge und deutliche Grenzen gesetzt, für den Fall, dass ein Trojaner von Staats- oder Landesseite auf Rechner aufgespielt wird. Und diese Grenzen sind samt und sonders gesprengt worden, wie der CCC absolut eindeutig nachgewiesen hat. Und man kann davon ausgehen, dass das nicht unwissentlich geschah, denn die Software wurde garantiert mit einem Funktionsumfang spezifiziert und abgenommen. Es war also ein wissentlicher Verstoß gegen eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts. Absichtlich und mit Billigung und wahrscheinlich auch mit Wissen von ganz oben. Schon ein toller Zufall, dass der zuständige Innenminister am Tag des Bekanntwerden der Enthüllungen des CCC nach Afghanistan fährt, wo er erstens nix zu suchen hat und wo es diversen anderen Ministern in der letzten Zeit zu gefährlich war.
Besonders bleibt einem die Spucke weg (wenn das überhaupt noch geht), wenn man sich Äußerungen von Hans-Peter Uhl von der CSU zu Gemüte führt:
Es gibt aber auch im Rahmen der Aufgaben anderer Sicherheitsbehörden im Bund und in den Ländern das unbestreitbare Bedürfnis nach Anwendung dieser Maßnahmen.
Man beachte: Da existiert ein unbestreitbares Bedürfnis. Andererseits existiert eine unbestreitbare Gesetzeslage, denn Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes haben Gesetzescharakter. Stört aber weder die Polizei, noch Herrn Uhl:
Wer dagegen wie die Bundesjustizministerin eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ verweigert und die Strafverfolgungsbehörden damit zum Rückgriff auf die allgemeine TKÜ-Rechtsvorschrift zwingt, darf nicht beklagen, dass Vorgaben nicht eingehalten würden, die es derzeit noch nicht gibt und für deren Schaffung die Justizministerin zuständig wäre.
Ich übersetze das mal: Da es kein spezielles Gesetz gibt (und man die Vorgabe des BGHs einfach ausklammert), greift man einfach auf eine ganz andere Vorschrift für ganz andere Anwendungsfälle zurück. Und – nicht zu vergessen – Schuld hat die Justizministerin, die sich für den Schutz der Bürgerrechte und der Privatsphäre stark macht.
Und:
Eine Skandalisierung legitimer Maßnahmen dagegen hilft nicht weiter.
Eigentlich muss man dazu nix mehr sagen. Das Schlimme ist nur, dass der Mann mit seiner Meinung wahrscheinlich nicht alleine steht – anders kann man nicht erklären, warum es bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder offensichtlich keine Bedenken und Hemmungen gibt, Gesetzesverstöße zu begehen.
Eigentlich bin ich nur noch resigniert. Irgendwie wundert mich das alles überhaupt nicht mehr.
Doch, halt, ein Foul muss ich noch begehen: Die Herrschaften, die sich so über Gesetzesgrenzen hinwegsetzen, hätte man früher der Abteilung Horch und Guck zugeordnet. Oder wo ist da der Unterschied?